Die Nichtzulassung der Revision ist unverständlich.
Das Urteil wird keinen Bestand haben, sage ich als juristischer Laie.
Der Öffi-Betreiber argumentierte, dass der Online-Kauf des Deutschlandtickets bei ihm nur mit Kundenkonto möglich sei. Entsprechend reiche es aus, den Kündigungsbutton in diesem geschlossenen Bereich vorzuhalten. Das sei für Kunden auch praktischer, weil sie dann ihre relevanten Daten nicht neu eintippen müssten.
Wenn das alles ist, was diesem Betreiber dazu eingefallen ist, dann gute Nacht. Sachkenntnis fehlte wohl auf allen Seiten in diesem Prozess.
Richtigerweise muss, wenn jemand eine Kündigung ausspricht, erst einmal geprüft werden, ob er dafür legitimiert ist. Der Vertragsinhaber darf einen Abovertrag kündigen, aber nicht irgendein Hinz+Kunz, oder Anonymus, und auch nicht der böse Nachbar.
Es geht also weniger um das Eintippen von persönlichen Daten, sondern es geht konkret um Username+Passwort.
stellt sich das Erfordernis, sich zunächst in den eigenen geschützten Kundenbereich einzuloggen, als Hürde dar, die der Gesetzgeber dem Kunden nicht zumuten wollte
Nachdem die Notwendigkeit von Username+Passwort durch die Sache begründet ist, kann man dem Richter hier zwar zugestehen, dass er den Gesetzgeber gerne für dumm halten darf, wenn er möchte, aber das nützt nichts. Sein Argument geht ins Leere, und ggf. müsste höchstens der Gesetzgeber noch nachbessern und das auch für beliebige Richter entsprechend deutlicher hinschreiben.
nach Kauf und Bezug des elektronischen Fahrausweises das Kundenkonto für die Inanspruchnahme der Leistung nicht mehr notwendig
Erneut ein schwaches Argument. Das Ticket ist in den Apps zwar offlinefähig (und das Einloggen dadurch irrelevant), aber auch bei einer Ticketkontrolle muss der Nutzer sich persönlich legitimieren, indem er auf Verlangen einen Ausweis vorzeigt.
Die ordentliche Revision zum Bundesgerichtshof lässt das OLG nicht zu.
Das Gericht stellt hier Forderungen auf, die deutschlandweit alle Betreiber betreffen könnten und für die meisten (oder alle) von ihnen neu sind (und dabei nicht einmal praktikabel, siehe oben). In solchen Fällen muss die Revision ganz offensichtlich zugelassen werden.
Es geht also weniger um das Eintippen von persönlichen Daten, sondern es geht konkret um Username+Passwort.
Bin ebenfalls Laie aber hier mein Verständnis:
Im deutschen Recht reicht eine Willenserklärung einer Vertragspartei um einem Vertrag zuzustimmen oder ihn zu kündigen.
Username und Passwort kennt das deutsche Recht nicht.
Wenn ich sage, “Ich Geissi möchte meinen Vertrag kündigen”, habe ich meinen Willen erklärt und das Gegenüber hat das umzusetzen.
So funktionieren übrigens auch alle Verträge, die nicht mit Userkonten in Verbindung stehen.
Wenn ich sage, “Ich Geissi möchte meinen Vertrag kündigen”, habe ich meinen Willen erklärt und das Gegenüber hat das umzusetzen.
Schon klar.
Und jetzt stell dir vor, irgendjemand, der dich nicht mag, kündigt auf diese Weise DEIN Deutschlandticket online. Und weil’s so lustig ist, kündigt er auch gleich noch deinen Handyvertrag und deine Konten bei deiner Onlinebank. Einfache Willenserklärung!
Wenn jetzt der jeweilige Vertragspartner NICHT versuchen würde, sicherzustellen, dass die Willenserklärung wirklich von dir kommt (genau das meinte ich oben mit Legitimierung), was würdest du dann tun? Was würdest du erwarten?
Ich versteh dich schon aber das ist egal.
Ich kann auch einen Brief an meine Versicherung schreiben und sagen, dass ich kündige. Da fragt auch keiner nach Username und Passwort.
Du kriegst dann eine Bestätigung, der du widersprechen kannst aber das wars.
Und so funktionieren alle Verträge bei denen man kein online-Konto hat. So war das schon immer.
Soweit ich weiß, ist das die Rechtslage, ob andere Maßnahmen ggf sinnvoller wären interessiert ein Gericht nicht.
Ich kann auch einen Brief an meine Versicherung schreiben und sagen, dass ich kündige. Da fragt auch keiner nach Username und Passwort.
Na klar. Auf dem Gebiet, wo Papier verwendet wird, hast du ja völlig recht und da sag ich auch nix anderes.
Und so funktionieren alle Verträge bei denen man kein online-Konto hat. So war das schon immer.
Und hier ging es um Verträge, bei denen man nur ein Online-Konto hat. Der Vertragspartner “kennt” dich auf Papier gar nicht.
Der Vertragspartner müsste vermutlich sogar in solchen Fällen deine Papierkündigung irgendwie akzeptieren (hab ich auch schon gemacht) aber auch darum ging es nicht, sondern um die reine Online-Kündigung, und
der Richter meckert darüber, dass dabei jemand zuviel eintippen sollte.
Er fordert die 1-Klick-Kündigung, ausdrücklich ohne Login und Passwort, und die hat er leider nicht zu Ende gedacht.
Ganz schön viel harte Meinung für sehr wenig Ahnung.
Das Urteil beschäftigt sich mit § 312k BGB und begründet wie zuvor mehrere andere Gerichte vollkommen nachvollziehbar, dass der sogenannte Kündigungsbutton nicht hinter Login versteckt werden darf.
Dem Gesetzgeber ging es darum, sogenannte dark patterns einzudämmen. Wir kennen alle Fälle, in denen man mit zwei Klicks ein Abo abschließen kann. Die Kündigung funktioniert aber auf den ersten Blick nur über obskure Wege. Dagegen die gesetzliche Regelung. Natürlich darf ein solcher gesetzlich vorgeschriebener Button nicht versteckt werden. Das führt seinen Sinn ad absurdum.
Schön, dass du als juristischer Laie echt der Meinung bist, das besser zu verstehen als ein ganzer Spruchkörper aus Menschen, die solche Regelungen jahrelang studiert und noch länger ausgelegt haben.
Das Urteil ist haarsträubend.
Die Nichtzulassung der Revision ist unverständlich.
Das Urteil wird keinen Bestand haben, sage ich als juristischer Laie.
Wenn das alles ist, was diesem Betreiber dazu eingefallen ist, dann gute Nacht. Sachkenntnis fehlte wohl auf allen Seiten in diesem Prozess.
Richtigerweise muss, wenn jemand eine Kündigung ausspricht, erst einmal geprüft werden, ob er dafür legitimiert ist. Der Vertragsinhaber darf einen Abovertrag kündigen, aber nicht irgendein Hinz+Kunz, oder Anonymus, und auch nicht der böse Nachbar.
Es geht also weniger um das Eintippen von persönlichen Daten, sondern es geht konkret um Username+Passwort.
Nachdem die Notwendigkeit von Username+Passwort durch die Sache begründet ist, kann man dem Richter hier zwar zugestehen, dass er den Gesetzgeber gerne für dumm halten darf, wenn er möchte, aber das nützt nichts. Sein Argument geht ins Leere, und ggf. müsste höchstens der Gesetzgeber noch nachbessern und das auch für beliebige Richter entsprechend deutlicher hinschreiben.
Erneut ein schwaches Argument. Das Ticket ist in den Apps zwar offlinefähig (und das Einloggen dadurch irrelevant), aber auch bei einer Ticketkontrolle muss der Nutzer sich persönlich legitimieren, indem er auf Verlangen einen Ausweis vorzeigt.
Das Gericht stellt hier Forderungen auf, die deutschlandweit alle Betreiber betreffen könnten und für die meisten (oder alle) von ihnen neu sind (und dabei nicht einmal praktikabel, siehe oben). In solchen Fällen muss die Revision ganz offensichtlich zugelassen werden.
Bin ebenfalls Laie aber hier mein Verständnis:
Im deutschen Recht reicht eine Willenserklärung einer Vertragspartei um einem Vertrag zuzustimmen oder ihn zu kündigen.
Username und Passwort kennt das deutsche Recht nicht.
Wenn ich sage, “Ich Geissi möchte meinen Vertrag kündigen”, habe ich meinen Willen erklärt und das Gegenüber hat das umzusetzen.
So funktionieren übrigens auch alle Verträge, die nicht mit Userkonten in Verbindung stehen.
Schon klar.
Und jetzt stell dir vor, irgendjemand, der dich nicht mag, kündigt auf diese Weise DEIN Deutschlandticket online. Und weil’s so lustig ist, kündigt er auch gleich noch deinen Handyvertrag und deine Konten bei deiner Onlinebank. Einfache Willenserklärung!
Wenn jetzt der jeweilige Vertragspartner NICHT versuchen würde, sicherzustellen, dass die Willenserklärung wirklich von dir kommt (genau das meinte ich oben mit Legitimierung), was würdest du dann tun? Was würdest du erwarten?
Ich versteh dich schon aber das ist egal.
Ich kann auch einen Brief an meine Versicherung schreiben und sagen, dass ich kündige. Da fragt auch keiner nach Username und Passwort.
Du kriegst dann eine Bestätigung, der du widersprechen kannst aber das wars. Und so funktionieren alle Verträge bei denen man kein online-Konto hat. So war das schon immer.
Soweit ich weiß, ist das die Rechtslage, ob andere Maßnahmen ggf sinnvoller wären interessiert ein Gericht nicht.
Na klar. Auf dem Gebiet, wo Papier verwendet wird, hast du ja völlig recht und da sag ich auch nix anderes.
Und hier ging es um Verträge, bei denen man nur ein Online-Konto hat. Der Vertragspartner “kennt” dich auf Papier gar nicht.
Der Vertragspartner müsste vermutlich sogar in solchen Fällen deine Papierkündigung irgendwie akzeptieren (hab ich auch schon gemacht) aber auch darum ging es nicht, sondern um die reine Online-Kündigung, und der Richter meckert darüber, dass dabei jemand zuviel eintippen sollte.
Er fordert die 1-Klick-Kündigung, ausdrücklich ohne Login und Passwort, und die hat er leider nicht zu Ende gedacht.
Ganz schön viel harte Meinung für sehr wenig Ahnung.
Das Urteil beschäftigt sich mit § 312k BGB und begründet wie zuvor mehrere andere Gerichte vollkommen nachvollziehbar, dass der sogenannte Kündigungsbutton nicht hinter Login versteckt werden darf.
Dem Gesetzgeber ging es darum, sogenannte dark patterns einzudämmen. Wir kennen alle Fälle, in denen man mit zwei Klicks ein Abo abschließen kann. Die Kündigung funktioniert aber auf den ersten Blick nur über obskure Wege. Dagegen die gesetzliche Regelung. Natürlich darf ein solcher gesetzlich vorgeschriebener Button nicht versteckt werden. Das führt seinen Sinn ad absurdum.
Schön, dass du als juristischer Laie echt der Meinung bist, das besser zu verstehen als ein ganzer Spruchkörper aus Menschen, die solche Regelungen jahrelang studiert und noch länger ausgelegt haben.
Für einen unwissenden wie mich: „Ordentlich Revision nicht zugelassen“, heißt dass es gibt auch außerordentliche Revisionen?
Ich denke nicht.
Der nächste Schritt heißt Nichtzulassungsbeschwerde. Damit kann man (hoffentlich) erreichen, dass die Revision nachträglich zugelassen wird.