• @[email protected]
    link
    fedilink
    Deutsch
    31 year ago

    Wobei das Recht auf Asyl im Grundgesetz extrem restriktiv gefasst ist. Der Großteil der Asylsuchenden in Deutschland erhält nicht aufgrund von Art 16a Asyl, sondern Aufgrund anderer völkerrechtlicher Veträge (welche keinen Verfassungscharakter haben) oder einfacher Gesetze.

    Hier am Beispiel des Jahres 2022:

    Im Gesamtjahr hat das BAMF über 228.673 Asylanträge entschieden und 128.463 Personen Schutz zugesprochen – mit einer Gesamtschutzquote von 56,2 Prozent. 38.974 Menschen haben “Flüchtlingsschutz” nach § 3 Asylverfahrensgesetz erhalten, 1.937 Menschen “Asyl” nach Artikel 16a des Grundgesetzes, 57.532 Menschen subsidiären Schutz und 30.020 Menschen ein Abschiebeverbot aufgrund des EU-Rechts oder internationaler Abkommen.

    https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/zahl-der-fluechtlinge.html

    • Die 39.000 nach Asylgesetz sind auch nach Art 16 GG. Dieser sieht auch internationale Abkommen im Absatz 5 vor. Damit wird auch im Grundgesetz der Begriff erweitert auf Leute, die nicht nur “politisch verfolgt” sind.

      • @[email protected]
        link
        fedilink
        Deutsch
        21 year ago

        Art. 16a Abs. 5 GG bedeutet meinem Verständnis nach lediglich, dass völkerrechtliche Veträge geschlossen werden können, welche über den Art. 16a GG hinaus erweitern wer Asylrecht genießt. Das gibt diesen völkerrechtlichen Verträgen keinen Verfassungscharakter. Der Absatz ist eher vergleichbar mit der Klausel “näheres regelt ein Bundesgesetz” (o.Ä.) - das entsprechende Bundesgesetz hat dann ebenfalls keinen Verfassungscharakter.

        • Naja, das Recht ist im GG geregelt. Die Unversehrtheit der Wohnung ist ja auch ein Recht aus dem GG, wobei Einschränkungen nur durch ein Gesetz geregelt werden können.

          Also das Recht auf Asyl ist im GG verankert. Was unter Asyl fällt wird dann in den völkerrechtlichen Verträgen präzisiert.