• Sibbo
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    fedilink
    152 days ago

    Die Verbrauchschützer weisen zudem darauf hin, dass Passagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Anbieter, nach denen das Widerrufsrecht für Überraschungsboxen nach dem Öffnen ausgeschlossen ist, nicht zulässig sind: “Solche Passagen sind unzulässig, sie gelten nur bei Waren, die aus Hygiene- oder Gesundheitsgründen nicht rückgabegeeignet sind, genau wie bei Software oder Video- und Tonaufnahmen”, so Experte Salewski.

    Also legt man nen billigen Schlüpfer bei, und dann hat sich das mit dem Rückgaberecht?

    • Ardor von Heersburg
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      fedilink
      10
      edit-2
      2 days ago

      Mein letzter Stand ist, dass auch das Rücksenden von Unterwäsche nicht untersagt werden darf. Hintergrund war da glaube ich dass man doch mit halbwegs vertretbarem Aufwand die Ware wieder in den Verkauf bringen kann (wofür sich halt nur viele Anbieter zu schade sind).

      Würde also auch nichts ändern.