• LinkedIn teilte Nutzer:innen auf der Webseite mit, dass auf im Browser eingestellte „Do-Not-Track“-Signale derzeit nicht reagiert wird.
  • Voreinstellung zur Sichtbarkeit der Mitgliederprofile auf Partnerseiten des Unternehmens ist unzulässig
  • In einem Teilurteil hatte das LG Berlin zuvor bereits den ungebetenen Versand von E-Mails an Nichtmitglieder verboten.

Insbesondere zum ersten Punkt relevant: Art 21 Abs 5 DSGVO lautet

Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.

Müsste das nicht auch bedeuten, dass ich bei allen Cookie Bannern dank dem Header theoretisch auf ablehnen geklickt habe und diese mir nicht mehr angezeigt werden sollten?

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    fedilink
    101 year ago

    Das ist endlich mal ein folgerichtiges Urteil - ein Widerspruch ist auch in anderen Bereichen eben nicht an eine bestimmte Form gebunden, sondern gilt egal wie er geäußert wurde. Bei Newslettern etwa muss man nicht hingehen und den “unsubscribe”-Button drücken, eine Firma muss dich auch aus dem Verteiler nehmen, wenn du anrufst, einen Brief schreibst oder gar persönlich da auftauchst. Es gibt ja jetzt auch das Gesetz, dass Kündigungen auf dem gleichen Weg möglich sein müssen wie der Vertragsabschluss und noch zig andere Beispiele. Im Endeffekt ist es Gesetz, dass Firmen ihre Kunden nicht willkürlich durch irgendwelche Hürden laufen lassen dürfen, sondern Widersprüche etc. auf jedem beliebigen Kommunikationskanal annehmen müssen. Und da ist es dann auch folgerichtig, dass man als Endkunde eben nicht zig Cookies wegklicken muss, sondern dass die Firmen halt einen anerkannten, seit Jahren existierenden Browserstandard auch beachten müssen.