Eine Wanderung machen und den GPX-Track mit Freunden teilen? Das wird schwierig, wenn ein Referentenentwurf des Bundeswaldgesetzes so verabschiedet wird.

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In der “Forst-Praxis” wurde dies plakativ als “komoot-Paragraf” bezeichnet. Heiko Mittelstädt von der Deutschen Initiative Mountainbike e. V. (DIMB) verdeutlicht die Empörung der Waldnutzer: “Der § 33 enthält Regelungen, die jeden Erholungsnutzer, ob zu Fuß, mit dem Rad oder zu Pferd, betreffen. Wer mit seinem Smartphone seine Route trackt, oder einfach nur ein Foto in den sozialen Medien teilt, der kann bei falscher Voreinstellung schnell mit einem Verbotstatbestand konfrontiert werden.”

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Der Entwurf könnte auch das bloße Erfassen der Wege und Wegmerkmale infrage stellen, was die Arbeit der OpenStreetMap-Community unmittelbar gefährden könnte. Weiße Flecken gibt es nur in sehr wenigen Staaten, würden dann aber in Deutschland auftreten, wenn ein Waldbesitzer zum Erfassen der Wegedaten etwa keine Erlaubnis erteilt. Sie einzuholen, ist auch praktisch schwierig, denn Kontaktadressen der Besitzer sind an Ort und Stelle kaum aufzutreiben.

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    • @[email protected]
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      fedilink
      Deutsch
      91 year ago

      zitat im Artikel

      Das bezieht sich auf das Anlagen neuer Wege, nicht das kartografieren bestehender Pfade.

      Gibt da sicher viele Grenzefälle. Man sieht ja nicht direkt, ob ein Trampelpfad ein ‘offizieller’ Weg ist.

      Solange das keine Haftungskatastrophe wird, sehe ich schon, dass der Waldbesitzer nicht will, dass irgendwelche Chaoten neue Wege anlegen.

      • Turun
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        fedilink
        Deutsch
        71 year ago

        Ich lese dass schon eindeutig so dass das Aufzeichnen verboten ist. Nur wenn der Weg bereits ausgewiesen ist darf man es tun. Was im Wald ein weg ist ist keineswegs eindeutig. In der Form wäre meines Erachtens nach das Erweitern von Kartendaten in osm durchaus illegal.