• @[email protected]
    link
    fedilink
    Deutsch
    81 year ago

    “Aufgrund einer mangelnden persönlichen Reife wandte Mayer bei beiden Heranwachsenden Jugend- und nicht Erwachsenenstrafrecht an.”

    Autsch, das ist doch irgendwie noch zusätzlich demütigend, oder?

    • Sibbo
      link
      fedilink
      Deutsch
      121 year ago

      Schon, aber Jugendstrafrecht ist deutlich sanfter als Erwachsenenstrafrecht, daher ist das eigentlich sehr gut für die betroffenen.

    • @[email protected]
      link
      fedilink
      Deutsch
      71 year ago

      Das ist vermutlich einfach die notwendige Rechtfertigung nach §105 JGG:

      § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende

      (1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

      1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder

      […]