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    fedilink
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    611 months ago

    Bin kein Jurist, aber § 243 StGB (genau so auch § 244 Wohnungseinbruchdiebstahl):

    [Wer] zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,

    Wenn der Schlüssel steckt, ist tatsächlich anders.

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      fedilink
      Deutsch
      611 months ago

      Für einen Nichtjuristen siehst du das aber absolut korrekt. Genau so ist das wohl auch bei § 202a StGb.

      Ich sage “wohl”, weil die Strafnorm komplett missglückt ist und man - was eigentlich nie der Fall sein dürfte - in Teilen nur raten kann, was genau nach Wunsch des Gesetzgebers jetzt am Ende strafbar sein sollte.

      Hut ab, dass du die Parallele in der Wertung aber richtig erfasst. Das schafft ganz offensichtlich nicht jeder.