Deutlich mehr Aufmerksamkeit bekommt gegenwärtig allerdings ein anderer Aspekt: Je nach Festlegung des jeweiligen Bundeslandes können Bargeldabhebungen eingeschränkt werden.

Das Hamburger Modell sieht hier einen Betrag von 50 Euro pro Monat vor, der je Kind um 10 Euro angehoben wird.

Mit Blick auf die künftige bundesweite Umsetzung ist davon auszugehen, dass die meisten Länder wohl ähnliche Beträge ansetzen werden.

Die daraus resultierenden praktischen Nachteile für Leistungsberechtigte liegen auf der Hand: Nicht alle Einzelhändler ermöglichen eine Kartenzahlung, teilweise sind Mindestumsätze erforderlich.

Auch können zusätzliche Entgelte bei Verwendung der Karte anfallen. Nicht zuletzt ist der Erwerb gebrauchter und damit günstigerer Produkte nur insoweit denkbar, wie dafür Bargeld vorhanden ist.

Problematisch ist ebenso, wie Leistungsberechtigte künftig Anwaltskosten begleichen sollen.

Losgelöst von der Bargeldbeschränkung bietet die Bezahlkarte der Verwaltung zudem eine ganze Reihe von weiteren neuartigen Handlungsoptionen.

Dazu zählt die technische Möglichkeit, laufend Einsicht in den aktuellen Guthabenstand zu nehmen sowie eine sofortige Kartensperrung zu erwirken.

Darüber hinaus lässt sich der Einsatzbereich der Karte einschränken. Dies kann mittels Bindung der Karte an ein ausgewähltes Postleitzahlengebiet oder auch durch den Ausschluss bestimmter Händlergruppen über sog. Merchant Category Codes erfolgen.

Bei der bereits umgesetzten Hamburger Bezahlkarte werden diese technischen Möglichkeiten gegenwärtig zwar nicht ausgeschöpft, sie stehen jedoch im o.g. Papier der bundeseinheitlichen Mindeststandards für die künftige Kartenlösung.