Ich glaube, das geht auch nicht. Ob es eine Stichprobe ist, ist nicht der Punkt. Da geht es wohl darum, nicht mehr Daten herauszugeben als nötig. Für ein Forschungsvorhaben braucht man sowieso nur eine Stichprobe.
Unter öffentlichem Interesse ist das Interesse der Allgemeinheit zu verstehen, das von dem Interesse einzelner Personen oder Gruppen zu unterscheiden ist. Es muss sich um ein innerstaatliches öffentliches Interesse handeln. Interessen eines anderen Staates sind keine öffentlichen Interessen im Sinne des § 46 BMG.
Würde der gemenützige Verein die Definition des öffentlichen Interesses nicht erfüllen? Weil, wenn ja, dann ist mir nicht klar wieso die Stadt die Kontaktdaten nicht übergibt. Es gab eine Beschwerde - wahrscheinlich wegen fehlender Datenschutzerklärung. Das lässt sich aber eigentlich beheben, wenn man mit dem Gebäck auch eine Datenschutzerklärung mitschickt.
Würde der gemenützige Verein die Definition des öffentlichen Interesses nicht erfüllen?
Gute Frage. Ich denke eher nein.
Die Verwaltungsvorschriften sagen, dass man das Interesse von Gruppen vom öffentlichen Interesse unterscheiden muss. Aber man könnte argumentieren, dass es prinzipiell im öffentlichen Interesse ist, gemeinnützige Vereine zu fördern, auch wenn im Speziellen nur Gruppen profitieren, wie hier die Ü-80-jährigen, oder in anderen Fällen Anhänger einer bestimmten Sportart in einem bestimmten Gebiet…
Allerdings ist ein gemeinnütziger Verein, auch einer der zB die Religion fördert. Ein Verein könnte also Adressen anfordern, um dann dort missionieren zu gehen. Daran sehe ich kein besonderes öffentliches Interesse.
Die Zeugen Jehovas haben vor ein paar Jahren einen langen Rechtsstreit über ihr Datensammeln beim Missionieren und Hausbesuchen ausgefochten. Hat mit dem Thema nicht so viel zu tun, aber der Verweis auf die Religionsfreiheit hat ihnen nicht weitergeholfen.
In jedem Fall, solche Ehrenamtler werden keinen langen Prozess führen wollen, selbst wenn die Chancen gut stünden.
Ich glaube, das geht auch nicht. Ob es eine Stichprobe ist, ist nicht der Punkt. Da geht es wohl darum, nicht mehr Daten herauszugeben als nötig. Für ein Forschungsvorhaben braucht man sowieso nur eine Stichprobe.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_27092022_VII2201041418.htm
Würde der gemenützige Verein die Definition des öffentlichen Interesses nicht erfüllen? Weil, wenn ja, dann ist mir nicht klar wieso die Stadt die Kontaktdaten nicht übergibt. Es gab eine Beschwerde - wahrscheinlich wegen fehlender Datenschutzerklärung. Das lässt sich aber eigentlich beheben, wenn man mit dem Gebäck auch eine Datenschutzerklärung mitschickt.
Gute Frage. Ich denke eher nein.
Die Verwaltungsvorschriften sagen, dass man das Interesse von Gruppen vom öffentlichen Interesse unterscheiden muss. Aber man könnte argumentieren, dass es prinzipiell im öffentlichen Interesse ist, gemeinnützige Vereine zu fördern, auch wenn im Speziellen nur Gruppen profitieren, wie hier die Ü-80-jährigen, oder in anderen Fällen Anhänger einer bestimmten Sportart in einem bestimmten Gebiet…
Allerdings ist ein gemeinnütziger Verein, auch einer der zB die Religion fördert. Ein Verein könnte also Adressen anfordern, um dann dort missionieren zu gehen. Daran sehe ich kein besonderes öffentliches Interesse.
Die Zeugen Jehovas haben vor ein paar Jahren einen langen Rechtsstreit über ihr Datensammeln beim Missionieren und Hausbesuchen ausgefochten. Hat mit dem Thema nicht so viel zu tun, aber der Verweis auf die Religionsfreiheit hat ihnen nicht weitergeholfen.
In jedem Fall, solche Ehrenamtler werden keinen langen Prozess führen wollen, selbst wenn die Chancen gut stünden.