• @[email protected]
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    fedilink
    1423 days ago

    Ja,

    (1) Anbieter von Betriebssystemen, die von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzt werden im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, stellen sicher, dass ihre Betriebssysteme über eine den nachfolgenden Absätzen entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügen.

    Quelle

    In diesem Zusammenhang stelle ich die Behauptung auf, dass auch Mac OS üblicherweise nicht von Kindern und Jugendlichen verwendet wird.

    • hendrik
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      fedilink
      Deutsch
      1323 days ago

      Ich dachte denen wird eh nachgesagt, dass sie mit einer Tastatur und Maus nix anfangen könnten?! Demnach wären ja nur iOS und Android betroffen…