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    fedilink
    2919 days ago

    Bereits vor der DSGVO verneinten deutsche Gerichte ein Löschrecht insbesondere aus dem Grund, da es sich bei einem Löschbegehren aus dem Taufbuch um eine innerkirchliche Angelegenheit handele, in die der Staat nicht eingreifen dürfe. Dies ergäbe sich bereits aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche, das in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verankert sei.

    Wird endlich mal Zeit die rechtlichen Sonderregelungen füt die Kirchen loszuwerden.

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      fedilink
      Deutsch
      619 days ago

      Hä? Selbstbestimmungsrecht über Gesetze hinaus? Das macht doch keinen Sinn im Zusammenhang mit DSGVO.

        • @[email protected]
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          fedilink
          Deutsch
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          19 days ago

          Art. 91 DSGVO

          Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften

          (1) Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.

          (2) Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt.

          Das hört sich für mich nicht nach eigenen Datenschutzgesetzen an. Eigene “Regeln” dürfen weiter angewendet werden wenn sie mit der DSGVO in Einklang gebracht werden.

          Wie meinst du das dann, was meinst du mit eigenen Datenschutzgesetzen?