Das AG Aschersleben sieht den Grenzwert der “nicht geringen Menge” für den berauschenden Cannabis-Wirkstoff THC auf Grundlage des neuen Cannabisgesetzes bei 37,5 Gramm. Das Besondere: Das sind 30 Gramm mehr, als der BGH erlaubt.

  • FrisbeedudeM
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    6 hours ago

    Nach Auffassung des AG ist es im Übrigen “kaum nachvollziehbar”, dass der BGH weiter bei Cannabis auf die in der 1980er-Jahren entwickelte Risikobewertung abstellt. Im AG-Urteil heißt es: “Angesichts gestiegener Konsumentenzahlen, tendenziell gesunkener Strafen und neuer Studienlagen, sprechen auch tatsächliche Gründe gegen die Annahme, die Risikobewertung habe sich nicht geändert. Sowohl der politisch seit den 1990er-Jahren unterschiedlich besetzte Gesetzgeber als auch die Gerichte erweckten zu keiner Zeit den Anschein, als nähme die Gefahr durch Cannabisabhängigkeit und dem spezifisch damit verbundenen Schwarzmarkt zu.”

    Ein AG. In Sachsen-Anhalt. Wiederspricht dem BGH mit so einer Ansage…chapeau

    Edit: Hoppla, das wird ja noch viel besser:

    “Würde man der Argumentation des Senats folgen, wäre die rein naturwissenschaftlich vorzunehmende Risikobewertung von Alkohol angesichts der damit verbundenen Verkehrs- und Gewaltdelikte so verheerend, dass es kaum noch Gründe für einen legalen Verzehr gäbe.”

    • @ladicius
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      75 hours ago

      Das ist wirklich ganz knochentrocken der Mittelfinger einmal rundherum in alle Richtungen.

      • FrisbeedudeM
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        fedilink
        75 hours ago

        Der letzte Satz ist vermutlich der akademischste mic drop seit es Urteile gibt.